Das System eignet sich für Onlineinhalte aller Art. Ob es sich um statische, klassische Webinhalte, dynamische Angebote, Clips, Browser-Games oder nutzergenerierte Inhalte handelt, spielt keine Rolle.
Beachten Sie, dass eine Kennzeichnung von absolut unzulässigen Inhalten (§ 4 Abs. 1 JMStV: das sind vor allem strafrechtsrelevante Inhalte wie Volksverhetzung, harte Pornografie oder Gewaltverherrlichung - hier besteht ein absolutes Verbreitungsverbot) und von relativ unzulässigen Inhalten (§ 4 Abs. 2 JMStV: das ist vor allem einfache Pornografie - solche Angebote sind nur für Erwachsene innerhalb geschlossener Benutzergruppen zulässig) mit diesem System nicht möglich und gesetzlich auch nicht vorgesehen ist.