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Gespeichert von fsmadmin am

Nein. Durch die technische Alterskennzeichnung ist es nicht notwendig, die Website noch zusätzlich beispielsweise mit einem optisches Kennzeichen zu versehen.  Auch ein Hinweis auf die Nutzung der technischen Kennzeichnung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es könnte dennoch für die Nutzer Ihres Angebots (oder deren Erziehungsberechtigte) hilfreich sein, wenn Sie neben den Informationen zum Jugendschutzbeauftragten auch auf die Kennzeichnung und die Auslesbarkeit mit JusProg hinweisen.

Reihenfolge
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