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Gespeichert von fsmadmin am

Nein. Verbreitungsbeschränkungen müssen nur Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte einrichten. Die technische Alterskennzeichnung ist dabei nur eine von mehreren Optionen für Anbieter mit der Sie dafür Sorge tragen können, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. 

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Reihenfolge
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